VBH Immobilien
Ihre Nr. 1 in der Ortenau und in Karlsruhe
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Bei dem Hausflur handelt es sich unzweifelhaft um ein sogenanntes Gemeinschaftseigentum. Das bedeutet, dass der Hausflur der Eigentümergemeinschaft insgesamt gehört. Ob einzelne Eigentümer für ihre Zwecke den Hausflur zum Aufstellen von regalen etc. benutzen dürfen, ergibt sich mitunter aus der Teilungserklärung. Darüber hinaus kann die Benutzung des Gemeinschaftseigentums auch durch Eigentümerbeschlüsse geregelt werden. Sollte die Teilungserklärung hierzu nichts enthalten oder sollten keine entsprechenden Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gefasst worden sein, so stellt sich die von Ihnen geschilderte Benutzung des Hausflurs als unzulässige Benutzung des Gemeinschaftseigentums im Sinne von Paragraph 15 III WEG dar (KG NJW-RR 93,403; bei BayObLG NJW-RR 93,1165)Einen Anspruch, die gegebenenfalls unzulässige Benutzung des Gemeinschaftseigentums zu unter-binden, hat jedoch nur die Wohnungseigentümergemeinschaft. 20.11.2017