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NEWS

Aufstellen von Gegenständen in Hausfluren

Bei dem Hausflur handelt es sich unzweifelhaft um ein sogenanntes Gemeinschaftseigentum. Das bedeutet, dass der Hausflur der Eigentümergemeinschaft insgesamt gehört. Ob einzelne Eigentümer für ihre Zwecke den Hausflur zum Aufstellen von regalen etc. benutzen dürfen, ergibt sich mitunter aus der Teilungserklärung. Darüber hinaus kann die Benutzung des Gemeinschaftseigentums auch durch Eigentümerbes...mehr ]


Wohnungsgeberbestätigung entfällt

Bereits ein Jahr nach Inkrafttreten wird das Bundesmeldegesetz geändert. Voraussichtlich ab dem 1.11.2016 müssen Vermieter Mietern den Auszug nicht mehr in einer Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermieterbescheinigung bestätigen. Die Vermieterbescheinigung ist dann nur noch beim Einzug erforderlich. Die Änderung wird mit einem hohen Verwaltungsaufwand begründet.
21.3.2017


Ein Verwalter kann nur von der Eigentümergemeinschaft auf Durchführung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer verklagt werden

WEG-Verwalter bleibt untätig

Dieses Recht steht einzelnen Wohnungseigentümern nicht zu. Das hat das Landgericht Frankfurt am 15.02.2017 beschlossen (Aktenzeichen -2-13 S 128/16).

In dem Verfahren hatte das zuständige Amtsgericht die Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter für unzulässig erklärt. Der Wohnungseigentümer ging gegen diese Entscheidung in die Berufung.

Doch auch das Landgericht Frankfurt/Main vertrat die Ansicht, dass der Wohnungseigentümer kein Klagerecht besitze. Hier müsse § 27, Absatz 1, Nr. 1 zugrunde gelegt werden.

 


Räumungsklage bei vorliegenden Härtegründen

Räumungsklage bei vorliegenden Härtegründen

Werden im Rahmen einer Räumungsklage vom Mieter Härtegründe vorgetragen, muss das Gericht diese genau prüfen und im Zweifelsfall auch Gutachter einsetzen. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 15.03.2017 fest (Aktenzeichen VIII ZR 270/15).

In dem Verfahren ging es um eine Wohnung, die der Vermieter mit einer darüber liegenden Wohnung verbinden wollte, um mehr Wohnraum für seinen Sohn zu schaffen, der die obenliegende Wohnung bewohnte. Darum kündigte der Vermieter seinem Mieter.

Das Mieterehepaar widersprach der Kündigung und argumentierte, dass zur Erweiterung der Wohnung, die vom Sohn des Mieters bewohnt wurde, auch die Dachgeschosswohnung genutzt werden könne. Außerdem führten sie aus, dass der Ehegatte neben anderen Gesundheitsschäden auch an einer beginnenden Demenz leide. Die Demenz könne durch einen Auszug verschlimmert werden. Bei Verlust der Wohnung müsse man unweigerlich in ein Pflegeheim umziehen. Dies lehnte die Gattin des Demenzkranken jedoch ab. Der Streit sollte nun von den Gerichten geklärt werden.

Inzwischen verstarb der Vermieter und der Sohn trat in diese Funktion ein. Er verfolgte als neuer Vermieter die Räumungsklage weiter. Hier hatten zunächst die Vermieter Erfolg. Sowohl das zuständige Amtsgericht als auch die Berufungsinstanz waren der Meinung, dass die Mieter keine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 Abs. 1 BGB verlangen könnten. Mehr...

 


Schönheits­reparaturen bei renoviert übergebener Wohnung

Schönheits­reparaturen bei renoviert übergebener Wohnung

Wird im Mietvertrag bestimmt „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“, stellt diese Klausel grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und ist unwirksam. Wirksam könnte sie nur werden, wenn sich aus dem Mietvertrag ergeben würde, dass der Mieter einen finanziellen Ausgleich erhält. Dies entschied das Landgericht Berlin am 09.03.2017 (Aktenzeichen 67 S 7/17).

Das Urteil wurde in einem Prozess gefällt, bei dem es um die Rückgabe einer Wohnung ging, für die der Vermieter Schadenersatz forderte, weil der Mieter Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt habe. Da der Mieter sich weigerte zu zahlen, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der der Vermieter jedoch sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht unterlag.

Für das Gericht spielte es bei der Entscheidung keine Rolle, ob die Wohnung bei Übergabe renoviert war (wie der Vermieter behauptete) oder nicht (wie es der Mieter vortrug). Selbst bei einer renoviert übergebenen Wohnung seine Klausel, nach der die Schönheitsreparaturen uneingeschränkt zu Lasten des Mieters gehen, unwirksam.

Das Gesetz verlange, dass man die Klausel so kundenfeindlich wie möglich auslege. Nach diesem Grundsatz legten die Richter die Klausel so aus, dass ein Mieter, der keine – an sich fällige – Schönheitsreparaturen durchführe, gegen den Vermieter deshalb auch keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen könne. nicht ausführe, obwohl diese fällig seien, deshalb gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Gewährleistung wie zum Beispiel Minderung habe. Nach den gesetzlichen Regelungen sei dies unwirksam, da zwingend untersagt sei, zum Nachteil des Mieters Abweichendes zu vereinbaren. Der Gesetzgeber lasse nur in engen Grenzen die Übertragung der Schönheitsreparaturen zu. Diese Grenzen seien aber nicht eindeutig festgelegt.

Außerdem stelle die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, da der Vermieter keinen angemessenen Ausgleich für die Schönheitsreparaturen biete. Ein solcher Ausgleich müsse im Mietvertrag eindeutig festlegt werden, was hier nicht der Fall sei.

Zudem benachteilige die Klausel den Mieter unangemessen, sofern der Vermieter ihm für die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen keinen angemessenen Ausgleich gewähre. Dies sei vorliegend der Fall. Ein solcher Ausgleich müsse klar und deutlich vereinbart sein. Aus dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages könne jedoch kein solcher Rückschluss gezogen werden.

 


Eigen­bedarfs­kündigung: Alternativwohnung nicht angeboten

Eigen­bedarfs­kündigung: Alternativwohnung nicht angeboten

Wenn klar ist, dass ein Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung kein Interesse an einer möglichen Alternativwohnung hat, muss diese nicht zwingend angeboten werden. Sollte der Mieter sich dann auf eine Verletzung der Anbietpflicht berufen, handelt es treuwidrig. Das entschied das Landgericht Berlin am 01.12.2016 (Aktenzeichen 67 S 323/16).

In dem Verfahren hatte ein Vermieter Räumungsklage gegen einen Mieter erhoben, dem er wegen Eigenbedarf gekündigt hatte. Der Mieter rügte während des Prozesses, dass ihm eine vorhandene Alternativwohnung nicht angeboten worden sei. Das zuständige Amtsgericht meinte jedoch, dass dies nicht beachtenswert sei und gab dem Vermieter Recht. Hierüber hatte das Landgericht Berlin im Berufungsverfahren zu entscheiden.

Auch die Richter beim Landgericht gaben dem Vermieter Recht. Sie schlossen aus dem Verhalten des Mieters, dass er an der Alternativwohnung zu keinem Zeitpunkt interessiert gewesen sei. Denn die Wohnung war dem Mieter inzwischen angeboten worden – der Mieter hatte sie jedoch nicht bezogen. dem man inzwischen die Alternativwohnung angeboten hatte. Wenn aber von vorneherein kein Interesse des Mieters an einer Alternativwohnung bestehe, könne auf das Angebot der Wohnung auch verzichtet werden.

Hierbei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung. Der Vermieter ist deshalb gut beraten, auch in Fällen, in denen er davon ausgehen kann, dass der Mieter eine Alternativwohnung nicht annehmen wird, diese dennoch anzubieten.