Dieses Recht steht einzelnen Wohnungseigentümern nicht zu. Das hat das Landgericht Frankfurt am 15.02.2017 beschlossen (Aktenzeichen -2-13 S 128/16).
In dem Verfahren hatte das zuständige Amtsgericht die Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter für unzulässig erklärt. Der Wohnungseigentümer ging gegen diese Entscheidung in die Berufung.
Doch auch das Landgericht Frankfurt/Main vertrat die Ansicht, dass der Wohnungseigentümer kein Klagerecht besitze. Hier müsse § 27, Absatz 1, Nr. 1 zugrunde gelegt werden.